Gesetzliche Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nach dem SGB I
Leistungsberechtigte können im Verwaltungsverfahren gegenüber einer Behörde vielfältige Mitwirkungspflichten haben
- zur Angabe von Tatsachen, § 60 SGB I,
- zum persönlichen Erscheinen, § 61 SGB I,
- zur Duldung von ärztlichen und psychologischen Untersuchungen, § 62 SGB I,
- zur Teilnahme an Heilbehandlungen, § 63 SGB I und
- zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 64 SGB I.
Weitere Informationen entnehmen Sie der als Anlage beigefügten Handreichung.
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